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§ 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-3)
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Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

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