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§ 2032 BGB Erbengemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-1)
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(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

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