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§ 2074 BGB Aufschiebende Bedingung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-1)
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Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.


Hinweis: Die Anwendung der Auslegungsregel führt zu einer Unvererblichkeit der Anwartschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: auflösend bedingte Vollerbschaft, aufschiebend bedingte Vorerbschaft * § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts Werbung: