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§ 2079 BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-1)
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Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2285 BGB Anfechtung durch Dritte * § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser * § 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser Werbung: