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§ 2092 BGB Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.

(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2093 BGB Gemeinschaftlicher Erbteil Werbung: