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§ 2131 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben Werbung: