slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 2147 BGB Beschwerter
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
<< >>
    

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften Werbung: