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§ 2317 BGB Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

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