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§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-7)
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Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.


Relevant ist § 2352 für nach § 2271 BGB bindend gewordene wechselseitige Verfügungen.

Der Zuwendungsverzicht setzt eine bestehende Verfügung voraus. Auf zukünftige Zuwendung durch noch zu errichtendes Testament oder noch zu errichtenden Erbvertrag ist nicht möglich (BGHZ 30, 261, 267).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge * gemeinschaftliches Testament Werbung: