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§ 23 BNotO [Wertgegenstände]
(gesetz.bnoto)
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Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Auf diesen Artikel verweisen: § 19 BNotO [Amtspflichtverletzung] * Notar, Haftung

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