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Bündnisfall
(recht.oeffentlich.staat)
    

Vom Bündnisfall spricht man gemäß Art. 80a Abs. 3 GG, wenn das zuständige Organ eines Militärbündnisses dessen Mitglied Deutschland ist den Spannungs- oder Verteidigungsfall feststellt. Im Bündnisfall kann die Bundesregierung selbständig über die Maßnahmen zur Herstellung der Kriegsbereitschaft treffen. Sie muss diese aber auf Verlangen des Bundestages wieder aufheben.

Auf diesen Artikel verweisen: North Atlantic Treaty Organization (NATO)

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