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Mit Bürgermeister wird in hessischen Gemeinden unter 50.000 Einwohnern das Organ bezeichnet, dass die Beschlüsse des Gemeindevorstandes vorbereitet und ausführt und den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung leitet und beaufsichtigt.
Gemäß § 39 Abs. 2 HGO ist als Bürgermeister wählbar wer älter als 25 und jünger als 67 Jahre ist.
Siehe auch unter Oberbürgermeister.
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