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Diebesfalle
(recht.straf.bt.242)
    

Von einer Diebesfalle spricht man, wenn der Eigentümer/Gewahrsamsinhaber einer Sache diese zur Überführung eines Verdächtigen als Köder auslegt. Durch das bewusste Auslegen der Sache erklärt der Eigentümer/Gewahrsamsinhaber sein Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel, so dass hier kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl verwirklicht werden kann.

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