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Doktorgrad
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.hochschule)
(engl. doctor`s degree )
    

Mit Doktor wird ein von der Universität verliehener akademischer Grad bezeichnet.

Der Dr-Titel wird oft mit einem Zusatz geführt, der das Fachgebiet angibt auf dem der Inhaber promoviert hat, z.B.:

  1. Dr. jur. = Rechtswissenschaft
  2. Dr. med. = Medizin
  3. Dr. rer. pol. = Politikwissenschaft

Wird der Titel ehrenhalber verliehen, wird er im Namen mit "Dr. h.c." (honoris causa) oder "Dr. e.H." (ehrenhalber) geführt.

Für weitere Fragen siehe unter akademischer Grad.

Auf diesen Artikel verweisen: doctor`s degree * Juris Doctor (J. D.) * akademische Grade/Hochschulgrade

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