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Ehegattenerbrecht
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Ehegatte ist Erbe

Ist der Ehegatte Erbe so erbt der Ehegatte zunächst gemäß § 1931 BGB 1/4 (neben Erben 1. Ordnung) bzw. 1/2 (neben Erben 2. Ordnung). Besteht Zugewinngemeinschaft so erbt er zusätzlich über § 1371 BGB ein weiteres 1/4.

Besteht Gütertrennung erbt der Überlebende Ehegatte bei einem und zwei Kindern gemäß § 1931 Abs. 4 BGB mit diesen zu gleichen Teilen.

Ehegatte ist keine Erbe

Ist der Ehegatte nicht Erbe geworden (vorherige Enterbung/Ausschlagung), so kann er den Zugewinn nach den Regeln der §§ 1373 ff BGB und seinen Pflichtteil berechnet aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil (gemäß § 1931 BGB) verlangen.

Auf diesen Artikel verweisen: Erbfolge

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