|
Mit Ehegattengesellschaft wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen zwei Ehegatten bezeichnet. Eine Ehegattengesellschaft kan ausdrücklich oder stillschweigend gegründet werden. Eine stillschweigend geschlossene kommt aber nur in Frage, wenn die Ehegatten gemeinsam einen Zweck vefolgen, der über die Schaffung/Erhaltung der Voraussetzungen für einen typischen Rahmen der Familiengemeinschaft hinaus geht.
Die Ehegattengesellschaft ist in der Regel eine Innengesellschaft.
Die Scheidung kann, muss aber nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft führen.
|