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Ehesachen
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Mit Ehesachen werden gemäß § 121 FamFG folgende Verfahren bezeichnet:

  • Eheaufhebungsverfahren
  • Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer Ehe
  • Ehescheidung inkl. Folgesachen (z.B. Sorgerechtsfragen)
Für Ehesachen ist das Familiengericht zuständig und für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 121ff ZPO.

Auf diesen Artikel verweisen: § 23b GVG * Nr. 1000 VV RVG Einigungsgebühr * Familiensachen * Eheprozess * § 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt

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