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Ehesachen
(recht.zivil.formell.familie)
    

Mit Ehesachen werden gemäß § 121 FamFG folgende Verfahren bezeichnet:

  • Eheaufhebungsverfahren
  • Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer Ehe
  • Ehescheidung inkl. Folgesachen (z.B. Sorgerechtsfragen)
Für Ehesachen ist das Familiengericht zuständig und für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 121ff ZPO.

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Auf diesen Artikel verweisen: Eheprozess * § 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt * Nr. 1000 VV RVG Einigungsgebühr * § 23b GVG * Familiensachen * Familienstreitsachen * Beschluss, FamFG Werbung: