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Eigenbesitz
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Gemäß § 872 BGB ist Eigenbesitzer, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt.

Für den Eigenbesitz ist nicht notwendig, daß der Besitzer Eigentümer ist. Auch guter Glauben an das Eigentum ist nicht erforderlich (siehe Palandt, § 872, Rn. 1).

Eigenbesitz spielt eine Rolle beim Ersitzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Märchenaufbau * Fremdbesitz * res habilis, titulus, fides, possessio, tempus * Buchersitzung * animus domini Werbung: