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Einheitswert
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Mit Einheitswerte wird der vom Finanzamt festgesetzte Wert eines Grundstücks als Basis für die Steuerberechnung (Grundsteuer) bezeichnet. Der Einheitswert entspricht dem Ertrags- oder Sachwerts des Grundstücks am 1.1.1964 zzgl. eines 40 % Zuschlags.

Durch die Berechnungsbasis weist der Einheitswert erheblich vom Marktwert des Grundstückes ab.

Auf diesen Artikel verweisen: Hebesatz/Steuermessbetrag * Hebesatz/Steuermessbetrag

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