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Einsitzrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

=> Siehe unter Wohnrecht.

"Die Frage, ob ein „Einsitzrecht” überhaupt vereinbart werden und welchen Inhalt es haben kann, kann also nur durch das Gesetz selbst beantwortet werden. Da das BGB ein „Einsitzrecht” nicht kennt, ist dieses Recht als Vertragstypus des Sachenrechts nicht vorhanden und muß, wenn es schuldrechtlich vereinbart wird, als beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. der §§ 1090, 1093 BGB in das Grundbuch eingetragen werden. Wenn jedoch, wie hier, unter dem Begriff „Einsitz” schuldrechtlich noch weitere (wiederkehrende) Leistungen vereinbart sind (Lieferung von Strom, Heizung und Wasser), kann dieses weitergehende Recht dinglich nur als eine Reallast i. S. des § 1105 BGB eingetragen werden. Die Beschwerdeführer hätten mithin, da sie das von ihnen geschaffene „Einsitzrecht” als dingliches Recht eintragen lassen wollen, dartun müssen, daß die Lieferung von Strom, Wasser und Heizung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden kann und insbesondere Teil eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sein kann. (OLG Frankfurt Beschl. v. 21. 10. 1971 Az. 6 W 280/71)

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