Eintragungen in das Grundbuch, Voraussetzungen
(recht.zivil.materiell.sachen.grundbuch)| |
- Antrag (§ 13 GBO)
- Antragsberechtigung (Belasteter oder Begünstigter)
- Keine Eintragungshindernisse (§ 18 GBO)
- Eintragungsbewilligung dessen, dessen Recht Betroffenen ist (§ 19 GBO)
- Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO)
- Voraussetzungen des einzutragenden Rechts
- z.B. zu sichernder Anspruch bei
- Nachweis der erforderlichen Erklärungen (insbesondere der Eintragungsbewilligung) durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde
- weitere Voraussetzungen müssen öffentlicher Urkunde bewiesen werden
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