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Eintragungen in das Grundbuch, Voraussetzungen
(recht.zivil.materiell.sachen.grundbuch)
    

  1. Antrag (§ 13 GBO)
  2. Antragsberechtigung (Belasteter oder Begünstigter)
  3. Keine Eintragungshindernisse (§ 18 GBO)
  4. Eintragungsbewilligung dessen, dessen Recht Betroffenen ist (§ 19 GBO)
  5. Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO)
  6. Voraussetzungen des einzutragenden Rechts
    • z.B. zu sichernder Anspruch bei
  7. Nachweis der erforderlichen Erklärungen (insbesondere der Eintragungsbewilligung) durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde
  8. weitere Voraussetzungen müssen öffentlicher Urkunde bewiesen werden

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