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eMail, Beweiskraft
(it.recht)
    

Empfangene eMails

Die Beweiskraft einer unsignierten eMail ist, da sie keinerlei Schutz gegen Fälschung bietet, vor Gericht sehr gering. Sie gilt bestenfalls als eine Art Indiz für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen.

Versandte eMails

Für den Versand einer eMail kommt eine solche Indizwirkung sogar nur dem Sendeprotokoll zu (LG Darmstadt v. 17.12.1992 Az. 9 O 170/92). Das AG Hannover geht hier etwas weiter, und spricht davon, dass man bei einer "in sich schlüssig und vollständig" wirkenden eMail und einem Sendeprotokoll (das das Datum des Ab- und des Zugangs der eMail enthält) vom Zugang ausgehen dürfe (AG Hannover v. 20.12.1999 Az. 518 C 13916/99). Allerdings ist dies nur die Meinung eines Amtsgerichts von vieln, d.h. der untersten Instanz, und es nicht zu erwarten, dass sich diese Meinung durchsetzen wird.

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