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Erbbaurecht/Erbbaugrundbuch
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Erbbaurecht wird das beschränkt dingliche Recht bezeichnet, auf einem Grundstück ein Gebäude errichten und nutzen zu dürfen. Das Erbbaurecht wird unkündbar für 99 Jahre gewährt und kann weiterveräußert oder vererbt werden. Das Erbbaurecht ist in der Erbbauverordnung vom 15.1.1919 geregelt.

Im Grundbuch des belasteten Grundstücks wird das Erbbaurecht in Abteilung zwei eingetragen. Es kann nur an Rangstelle 1 eingetragen werden.

Im Erbbaugrundbuch wird das Erbaurecht als gründstücksgleiches Recht eingetragen. Damit kann dieses wiederum belastet werden, z.B. mit einer Erbbauzinsreallast, die die Zahlung des Erbbauzinses sichert.

Auf diesen Artikel verweisen: Bestandteil, wesentlicher * Erbpacht * Dingliches Recht/beschränkt dingliches Recht * Spekulationsfrist

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