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Erbschein
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Erbschein wird das amtliche Zeugnis bezeichnet, in das Erblasser, Erben und Erbteil aufgenommen werden. Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt (§ 2353 BGB). Der Erbschein dient in Prozessen über den Nachlass der Beweiserleichterung. Weiterhin können Dritte Erbschaftsgegenstände gutgläubig erwerben wenn sie sich auf den Erbschein verlassen (§ 2366 BGB).

Auf diesen Artikel verweisen: Freiwillige Gerichtsbarkeit/streitige Gerichtsbarkeit

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