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Erbvertrag
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Erbvertrag wird ein Vertrag zwischen Erblasser und Erben bezeichnet mit der der Erblasser Erben einsetzen und Vermächtnisse bzw. Auflagen anordnen kann (§ 1941 BGB). Die Ausgestaltung ist in den §§ 2277ff BGB geregelt.

Der Vorteil des Erbvertrags gegenüber dem Testament ist, dass er dem Erblasser und dem Erben eine verbindliche vertraglich Position gibt, von der sich beide, nicht ohne weiteres lösen können.

Verbindung mit Ehevertrag

Gemäß § 2276 Abs. 2 BGB kann der Erbvertrag gemeinsam mit dem Ehevertrag in einer Urkunde verbunden werden. Es genügt dann die Form des Ehevertrages für den Erbvertrag. Diese Verbindung führt aber grundsätzlich nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft, das ist nur der Fall, wenn sich dies aus der Vertragsauslegung ergibt (Palandt/Edenhofer § 2276 Rn. 10).

Auf diesen Artikel verweisen: Testierfreiheit * Totalvorbehalt, Erbrecht * Ehevertrag

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