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Handlungsunrecht/Erfolgsunrecht
(recht.straf.at)
    

Im Strafrecht wird bei der Begründung der Strafbarkeit zwischen zwei Unrechtsgehalten unterschieden. Dem Handlungsunrecht und dem Erfolgsunrecht.

Handlungsunrecht liegt vor, bei einer durch die Rechtsordnung mißbilligten Handlung.

Erfolgsunrecht liegt vor, bei einem durch die Rechtsordnung mißbilligten Erfolg.

Handlungs- und Erfolgsunrecht liegen bei einem Erfolgsdelikt

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