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Erlassvertrag/negatives Schuldanerkenntnis
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Erlassvertrag wird ein Verfügungsgeschäft bezeichnet, mit dem der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt. Der Erlassvertrag ist in § 397 BGB geregelt.

Ist das Verpflichtungsgeschäft nicht ausdrücklich vereinbart, wird in der Regel eine Schenkung gewollt und konkludent abgeschlossen worden sein.

gegenseitige Erklärung des Nichtbestehens einer Forderung bezeichnet.

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