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Mit Erlassvertrag wird ein Verfügungsgeschäft bezeichnet, mit dem der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt. Der Erlassvertrag ist in § 397 BGB geregelt.
Ist das Verpflichtungsgeschäft nicht ausdrücklich vereinbart, wird in der Regel eine Schenkung gewollt und konkludent abgeschlossen worden sein.
gegenseitige Erklärung des Nichtbestehens einer Forderung bezeichnet.
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