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Art. 32
(gesetz.eugvvo)
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Unter Entscheidung im Sinn dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassende Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EUGVVO) * Doppelexequierung Werbung: