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§ 312 FamFG Unterbringungssachen
(gesetz.famfg.buch-3.abschnitt-1)
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Unterbringungssachen sind Verfahren, die

  1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger * § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger Werbung: