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§ 38 FamGKG Stufenantrag
(gesetz.famgkg.abschnitt-7)
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Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.


OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 10 WF 73/15

  1. Der Verfahrenswert eines Stufenantrages bemisst sich nach dem Wert des unbezifferten Leistungsanspruchs, für welchen die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgeblich sind.
  2. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs hinter diesem Wert zurückbleibt oder wenn eine spätere Bezifferung des Leistungsanspruchs unterbleibt und das Verfahren in der Auskunftsstufe "steckenbleibt".

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