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Fiskalische Hilfsgeschäfte
(recht.oeffentlich.staat)
    

Von dem Begriff fiskalische Hilfsgeschäfte wird die Beschaffung der erforderlichen Sachgüter (Bleistifte, Fahrzeuge usw.) für die öffentlich-rechtlichen Verwaltung, sowie die Beschäftigung der Angestellten im öffentlicht Dienst umfaßt.

Im Bereich der Hilfgeschäfte sind die Vorschriften des Privatrechts (BGB, HGB usw.) einschlägig. D.h. an besondere Bindung an die Grundrechte ist nicht gegeben. Bei der öffentlichen Auftragsvergabe gelten allerdings Besonderheiten, wie z.B. die jeweiligen Verdingungsordnungen. Strittig ist, ob die Grundrechte unmittelbar gelten.

Von den Hilfgeschäften sind folgende weitere Formen des Handelns in privatrechtlicher Form der öffentlichen Verwaltung abzugrenzen:

Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsprivatrecht * erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Verwaltung * Gebiet des öffentlichen Rechts * Fiskus/fiskalisches Handeln

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