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Freigabe aus der Insolvenzmasse
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Inhalt
             1. Freigabe bei Gesellschaftsinsolvenz

Mit Freigabe wird in der Insolvenz die Möglichkeit des Insolvenzverwalters bezeichnet, bestimmte, z.B. unverwertbare, Gegenstände aus Masse freizugeben. Es ist zwischen der echten und der unechten Freigabe zu unterscheiden. Mit der echten Freigabe erlangt der Schuldner wieder die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand. Bei der unechten Freigabe gibt Verwaltung nur einen massefremden Gegenstand an den Berechtigten heraus.

Die Freigabe erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Verwalters und hat zur Folge, dass der freigegebene Gegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners übergeht.

1. Freigabe bei Gesellschaftsinsolvenz

Bei Gesellschaftsinsolvenzen führt eine Freigabe dazu, dass die Gesellschaft nach Ende der Insolvenz nicht liquidiert ist. Dies läuft dem Gesetzteszweck entgegen, der in § 199 S. 2 InsO vorsieht, dass der Insolvenzverwalter am Ende der Insolvenz alle Überschüsse an die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft herausgibt um so die Vollbeendigung nicht zu verhindern. Entsprechend wird vertreten, dass eine Freigabe hier überhaupt nicht zulässig ist.

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