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fremde Sache iSd § 315c StGB
(recht.straf.bt.315c und recht.ref.straf1)
    

Eine fremde Sache iSd des § 315c StGB ist nie das Auto, da es als Tatwerkzeug nicht gleichzeitig verletztes Rechtsgut sein kann. Das gilt auch, wenn der Täter das Fahrzeug nur geliehen oder geleast hat.

Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs

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