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§ 17 GBO [Reihenfolge der Eintragungen]
(gesetz.gbo.abschnitt-1)
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Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grund­buchs Werbung: