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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach
§ 19 nicht,
wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für
die Eintragung
oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers
oder eines
Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder
die Unrichtigkeit
nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des
Erbbauberechtigten erfolgen.
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