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Gefälligkeitsakzept/Gefälligkeitswechsel
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Von einem Gefälligkeitsakzept oder Gefälligkeitswechsel spricht man, wenn jemand als Bezogener einen Wechsel ohne Rechtsgrund akzeptiert um dem Aussteller einen kreditfähigen Wechsel zu verschaffen ohne sich verpflichten zu wollen.

Beispiel: Großhändler A ist in Geldnot, er schuldet C bis Monatsende 20.000,- Euro. Um ihm zu helfen ist der mit ihm befreundete und im Geschäftsverkehr als solvent bekannte Händler B bereit einen Wechsel über 20.000,- Euro zu akzeptieren, mit dem er sich verpflichtet an C in drei Monaten 20.000, Euro zu zahlen. C ist damit zufrieden, da er weiss, dass B solvent ist. A hat nun drei Monate Zeit anderweitig Geld aufzutreiben um den C zu befriedigen.

Gegenüber dem Aussteller haftet der Akzeptierend in diessen Fällen nicht, gegenüber gutgläubigen Dritten haftet er aber. Er kann aber vom Aussteller Deckung oder Ersatz verlangen, wenn er in Anspruch genommen wird.

Beispiel: A aus dem vorigen Beispiel schafft es nicht innerhalb von drei Monaten die 20.000,- aufzubringen. Daher nimmt der gutgläubige C den B in Anspruch, der auch zahlt. B hat jetzt einen Anspruch auf die 20.000,- gegenüber A. Wird A insolvent, bleibt B auf den 20.000,- sitzen.

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