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Gefahr, dringende/erhebliche/gemeine Gefahr im Polizeirecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo.gefahrbegriff und recht.straf.at und recht.ref.verw1)
    

Mit Gefahr wird eine Lage bezeichnet, in der bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge, ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen.

Mit dringender Gefahr wird eine Gefahr für Schäden besonders wichtige Güter oder eine Gefahr die einen besonders großen Schaden erwarten lässt bezeichnet.

Als erhebliche wird eine Gefahr bezeichnet, wenn Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut zu fürchten ist.

Mit gemeiner Gefahr wird eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Personen bezeichnet (z.B. bei Naturkatastrophen).

Die Gefahr ist abzugrenzen vom Gefahrenverdacht, Anscheinsgefahr, Scheingefahr und latenter Gefahr.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gefahr abstrakte/konkrete * Scheingefahr/Putativgefahr * Öffentliche Sicherheit und Ordnung * Gefahrenabwehr * Gaststaettenrecht Werbung: