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Mit Gegenstandwert wird der Wert bezeichnet, nachdem sich die Anwaltskosten (siehe unter Kostenberechnung) berechnen. Der Gegenstandwert wird gemäß den §§ 22 ff RVG berechnet. Hat das Gericht einen Kostenstreitwert im Urteil festgesetzt, richtet er sich danach (§ 32 RVG). Ansonsten wird er grundsätzlich gemäß § 23 RVG i.V.m. §§ 3 ff ZPO berechnet. Für bestimte Verfahrensarten (z.B. einstweilige Anordnung, Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung) treffen die §§ 24 ff RVG Sonderregeln.
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