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gegenwärtige/erhebliche Gefahr
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo.gefahrbegriff)
    

Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Gefahr, bei der eine Rechtsgutsverletzung/Schädigung schon eingetreten ist (und noch andauert) oder mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze eintreten wird.

Eine erhebliche Gefahr ist eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (z.B. Leben) oder ein Gefahr für ein anderes Rechtsgut mit besonders hohem Schaden.

Die beiden Begriffe können kombiniert werden. Relevant werden sie nur, wenn das Gesetz sie voraussetzt (so z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 1 HSOG).

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