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gegenwärtige Gefahr/Dauergefahr
(recht.straf.at.34)
    

Von einer gegenwärtigen Gefahr spricht man bei § 34 StGB, bei einem Zustand der bei ungestörter Weitentwicklung den Eintritt eines Schaden ernstlich befürchten lässt (RGSt 6, 222; BGH NJW 1989, 176).

Von einer Dauergefahr spricht man bei einem gefahrdrohenden Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann. Dabei ist es unerheblich, wenn es bis zum Umschlagen noch einige Zeit dauern kann. Gegenwärtig ist die Dauergefahr, wenn sie so dringend ist, dass nur sofortiges Handeln sie wirksam abwenden kann. Siehe BGH JR 80, 113.

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