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Gemeingebrauch/Sondernutzung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.strassen und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sachen)
    

Mit Gemeingebrauch wird im Straßenrecht die Normalnutzung an Wegen und Straßen im Rahmen der Widmung bezeichnet. Zum Gemeingebrauch zählt z.B. das Gehen auf einem Bürgersteig oder das kurze Stehenbleiben zum Zweck der Kommunikation (kommunikativer Gemeingebrauch) Der Gemeingebrauch ist im Gegensatz zur Sondernutzung genehmigungsfrei.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anliegergebrauch/gesteigerter Gemeingebrauch, Anliegerrecht * Sondernutzungserlaubnis Werbung: