logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
gemeinsamer Tatentschluss
(recht.straf.at)
    

Von einem gemeinsamen Tatentschluss spricht man, wenn die Täter ihm Einvernehmen handeln. Das Einvernehmen kann stillschweigend und auch noch während der Tatausführung (= sukzessive Mittäterschaft) herbeigeführt werden.

Kommt ein Mittäter erst später hinzu, so können nach allgemeiner Ansicht bereits vollständig abgeschlossene Ereignisse nicht mehr zugerechnet werden (BGH NStZ 84, 58 zu § 226). Bei noch nicht vollständig abgeschlossenen Ereignissen ist die Zurechenbarkeit umstritten.

Auf diesen Artikel verweisen: Mittäterschaft

Hinweis auf Werbung