logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
Gemeinschaftliches Eigentum/Gemeinschaftseigentum
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit gemeinschaftlichem Eigentum oder Gemeinschaftseigentum wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Eigentum bezeichnet, dass im Gegensatz zum Sondereigentum allen gehört. Dazu gehören z.B. alle Einrichtungen die dem Gebrauch aller Eigentümer dienen.

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise

Hinweis auf Werbung