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gemischte Kostenentscheidung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einer gemischten Kostenentscheidung spricht man, wenn nicht einheitlich über die Kosten des gesamten Prozesses entschieden werden kann, sondern mehrere Kostenentscheidungen ergehen müssen. Eine gemischte Kostenentscheidung ist z.B. notwendig, wenn zwei Beklagte in unterschiedlichem Umfang unterliegen oder wenn sich aus dem Gesetz eine Trennung ergibt (z.B. §§ 281 Abs. 3, 344 ZPO).

Beispiel: A verklagt B und C als Gesamtschuldner auf Schadensersatz i.H.v 1000,- Euro. Der Tenor lautet B wird verurteilt an A 500,- Euro zu zahlen, C wird verurteilt 250,- Euro zu zahlen. Hier muss der Tenor lauten: (...)

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