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Gesamtversorgungszusage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

"Ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt, eine Anpassung der Versorgungsregeln zu verlangen, wenn eine Äquivalenzstörung vorliegt (BAG v. 19.2.2008, 3 AZR 743/05).

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