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Geständnisfiktion
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Migt Geständnisfiktion bezeichnet man im Zivilprozess die Regel, dass bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten, gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen ist.

Beispiel: Trägt der der Kläger vor er habe mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über einen Pkw abgeschlossen so gilt dies bei einem Versäumnisurteil als vom Beklagten zugestanden. Trägt er weiter vor, aus diesem Kaufvertrag ergäbe sich die gesetzliche Pflicht auch einen Unterstellplatz zur Verfügung zu stellen, so wird dies nicht berücksichtigt, da es sich insoweit nicht um ein tatsächliches Vorbringen sonder nur um eine (verkehrte) Rechtsansicht handelt.

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