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Gesundheitsbeschädigung iSd § 223 StGB
(recht.straf.bt.223)
    

Von einer Gesundheitsbeschädigung iSd § 223 StGB spricht man bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands (RGSt 19, 226, 227).

Auf diesen Artikel verweisen: § 223 StGB Körperverletzung * Körperverletzung * fahrlässige Körperverletzung

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