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§ 61 GmbhG Auflösung durch Urteil
(gesetz.gmbhg und recht.notar)
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(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.


Das Erheben einer Auflösungsklage darf nicht Auslöser für die Einziehung eines GmbH-Anteils sein, da ansonsten faktisch das Recht zur Auflösungsklage abbedungen würde.

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