slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 86 GNotKG Beurkundungsgegenstand
(gesetz.gnotkg.kapitel-3.abschnitt-1)
<< >>
    

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.


Mehrere Beurkundungsgegenstände in ein einer Urkunde => § 93 GNotKG.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Prüfungsschema GNotKG * § 111 GNotKG Besondere Beurkundungsgegenstände Werbung: