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grausam
(recht.straf.bt.211)
    

Grausam iSd des § 211 StGB ist eine Tötung, wenn der Täter dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn jedenfalls bei der Tat beherrscht hat, zufügt (BGH vom 27.05.1982 Az. 4 StR 200/82 = NStZ 1982, 379).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 211 StGB Mord Werbung: